TochterunternehmenZuhause für Unternehmer

Gesellschaftsvertrag

§ 1 Unternehmen

Der Name  des Unternehmens ist Green Landscaping Group AB (publ).

§ 2 Sitz

Der Vorstand hat seinen Sitz in Stockholm.

§ 3 Geschäftszweck

Gegenstand der Tätigkeit der Gesellschaft ist es, direkt oder indirekt, selbst oder über Tochtergesellschaften, den technischen Betrieb, die Instandhaltung und die Vergabe von Grundstücken und Immobilien und damit zusammenhängende Tätigkeiten zu betreiben sowie unbewegliches und bewegliches Vermögen zu besitzen und zu verwalten.

§ 4 Grundkapital

Das Grundkapital der Gesellschaft muss mindestens SEK 2.500.000 und höchstens SEK 10.000.000 betragen. Die Anzahl der Aktien der Gesellschaft muss mindestens 35.000.000 und höchstens 140.000.000 betragen.

§ 5 Rechnungsjahr

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft muss ein Kalenderjahr sein.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht, soweit er von der Jahreshauptversammlung  bestellt wird, aus mindestens drei (3) und höchstens zehn (10) Vorstandsmitgliedern ohne Vorstandsstellvertreter.

§ 7 Wirtschaftsprüfer

Die Gesellschaft muss mindestens einen (1) und höchstens zwei (2) Wirtschaftsprüfer und höchstens zwei (2) stellvertretende Wirtschaftsprüfer haben. Als Abschlussprüfer und ggf. stellvertretender Abschlussprüfer ist ein zugelassener Wirtschaftsprüfer oder eine eingetragene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.

§  8 Einladung zur Jahreshauptversammlung

Die Einladung zur Hauptversammlung muss durch Anzeige in der Zeitung Post-och Inrikes Tidningar und durch Veröffentlichung der Einladung auf der Website der Gesellschaft erfolgen. Zum Zeitpunkt der Vorladung muss die Information, dass die Vorladung stattgefunden hat, in der Zeitung Dagens Industri veröffentlicht werden.

Aktionäre, die an den Verhandlungen der Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich erstens in der im Aktiengesetz vorgeschriebenen Weise im Aktienregister eintragen lassen und dies der Gesellschaft spätestens bis zu dem in der Einberufung der Hauptversammlung genannten Tag mitteilen. Der letzte Tag darf nicht Sonntag, ein anderer gesetzlicher Feiertag, Samstag, Mittsommer, Heiligabend oder Silvester sein und nicht vor dem fünften Werktag vor der Versammlung liegen. Der Aktionär darf Assistenten/Ratgeber nur dann zur Hauptversammlung mitbringen, wenn er der Gesellschaft die Anzahl der Assistenten/Ratgeber nach dem Verfahren mitteilt, das für die Einberufung der Aktionäre zur Hauptversammlung gilt.

§ 9 Angelegenheiten der Jahresversammlung

In der Jahreshauptversammlung werden folgende Angelegenheiten behandelt:

  1. Wahl des Vorsitzenden durch die Mitgliederversammlung;
  2. Erstellung und Genehmigung des Wählerverzeichnisses;
  3. Genehmigung der Tagesordnung;
  4. Auswahl von einem oder zwei Protokollanten für das  Protokoll;
  5. Prüfung der ordnungsgemäßen Einberufung der Hauptversammlung;
  6. Vorlage des Jahresberichts und des Revisionsberichts und gegebenenfalls des Konzernabschlusses und des konsolidierten Revisionsberichts;
  7. Entscheid über die Feststellung der Gewinn und Verlustrechnung und Bilanz und gegebenenfalls der konsolidierten Gewinn und Verlustrechung und konsolidierten Bilanz;
  8. Entscheidungen über Verfügungen über den Gewinn oder Verlust des Unternehmens gemäß der aufgestellten Bilanz;
  9. Entlastungsbeschluss für Vorstandsmitglieder und ggf. Geschäftsführer;
  10. Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder und stellvertretenden Vorstandsmitglieder und ggf. der Zahl der Rechnungsprüfer und stellvertretenden Rechnungsprüfer;
  11. Festsetzung der Honorare des Vorstands und der Wirtschaftsprüfer;
  12. Wahl von Vorstandsmitgliedern und stellvertretenden Vorstandsmitgliedern und ggf. von Wirtschaftsprüfern und stellvertretenden Wirtschaftsprüfern;
  13. Andere Angelegenheiten, die der Hauptversammlung gemäß dem schwedischen Gesellschaftsgesetz oder der Satzung vorgelegt werden.

§ 10 Stimmvorbehalt

Die Aktien der Gesellschaft müssen gemäß dem Gesetz (1998:1479) über die Wertpapierzentralen und die Kontoführung von Finanzinstrumenten in einem Abstimmungsregister eingetragen werden.

§ 11 Einsammlung der Vollmachten und Briefwahl 

Der Vorstand kann Vollmachten auf Kosten der Gesellschaft gemäß dem in Kapitel 7 beschriebenen Verfahren einholen. Abschnitt 4, zweiter Absatz des schwedischen Unternehmensgesetzes (2005:551).

Der Vorstand kann vor einer Hauptversammlung beschließen, dass Aktionäre ihr Stimmrecht per Brief vor der Hauptversammlung gemäß den Angaben in Kapitel 7 ausüben können. Abschnitt 4a des schwedischen Unternehmensgesetzes (2005:551).